
Betreten Geschäften und öffentlichen Einrichtungen ohne Maske
2021-03-23 | Aufrufe: 2572
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Personen von der Pflicht befreien lassen, sofern sie dazu aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind. Glaubhaft gemacht wird dies durch einen Nachweis, beispielsweise einen Schwerbehinderten- oder Allergikerausweis verbunden mit der Aussage des Betroffenen, die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen zu können. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist nicht erforderlich.
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